Dr. Karin Schwegler ist Anwalt für Familienrecht

Rechtsanwältin Dr. Karin Schwegler ist  Anwalt  für Familienrecht sowie Fachanwältin für Erbrecht und berät ihre Mandanten umfassend in diesen Bereichen.Die Juristin verfügt über Grundkenntnisse in Englisch.

Die Anwältin unterhält folgende Mitgliedschaften:

  • Arbeitsgemeinschaft Familien im Deutschen Anwaltverein e.V. (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV
  • Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
  • Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
  • Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde
  • Fränkische Gesellschaft für Erbrecht





Fachanwalt Familienrecht

Als Anwalt für Familienrecht berät und vertritt Sie Dr. Karin Schwegler in allen Fragen rund um die Familie, Ehe und Partnerschaft, gerichtlich wie außergerichtlich. Das Familienrecht regelt unter anderem die Ehescheidung und angrenzende Rechtsfragen, Trennungsvereinbarung, Scheidungsvereinbarung und die Vorbereitung zum Ehevertrag. Partnerschaft und Familie sind für viele von uns das Wichtigste im Leben. Wenn in diesem Bereich Schwierigkeiten auftreten, ist nicht nur juristische Fachkenntnis, sondern auch menschliches Verständnis und Feingefühl gefragt. Hier ist es das besondere Anliegen von Dr. Schwegler, neben den anstehenden rechtlichen Problemen immer auch das persönliche, menschliche Schicksal im Auge zu behalten und gemeinsam mit dem Klienten erfolgsorientiert zu arbeiten. Ihr Ziel ist es, ausgleichend zu wirken.

Fachanwalt Erbrecht

Die Schnittstellen zwischen Familienrecht und Erbrecht werden jederzeit in die familienrechtliche Betrachtung einbezogen. Im Erbrecht sind juristische Probleme so vielgestaltig wie deren Lösungen. Dr. Karin Schwegler wurde im September 2005 als erste in Erlangen ansässige Rechtsanwältin befugt, die Bezeichnung “Fachanwältin für Erbrecht” zu führen.

Das Erbrecht bildet einen wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt der Juristin. Es regelt die Frage, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tode zufällt, was damit zu geschehen hat und wer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Ausgangspunkt ist hier das Prinzip der Testierfreiheit. Der Erblasser kann also grundsätzlich nach seinem Belieben über sein Vermögen verfügen. Er kann dies jedoch nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen tun, nämlich durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag. Ihre Schranken findet die Testierfreiheit vor allem im Pflichtteilsrecht. Wenn der Erblasser andere Personen als seine unmittelbaren Angehörigen als Erben eingesetzt hat, können jene dennoch den Pflichtteil verlangen, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Hat der Erblasser nicht oder nicht wirksam testiert, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Es erben also der Ehegatte oder Lebenspartner und die Verwandten.

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